Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/12/0003 E 13. September 2017 RS 2

Stammrechtssatz

Nur dort, wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein vergleiche E 27. Juni 2012, 2011/12/0172).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L02