Verwaltungsgerichtshof
09.07.2020
Ra 2019/12/0066
GRS wie Ra 2017/12/0003 E 13. September 2017 RS 2
Nur dort, wo das Dienstrecht überhaupt keine Rechtsgrundlage für eine Anordnung bietet, das heißt, wenn keine Dienstpflicht des untergeordneten Beamten besteht, die der Vorgesetzte mit seiner Weisung denkbarerweise konkretisieren könnte, kann ein Vorgesetzter nicht einmal "abstrakt" zuständig sein vergleiche E 27. Juni 2012, 2011/12/0172).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120066.L02