Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/12/0111 E 13. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36 b, GehG 1956 setzt gerade das Vorliegen einer bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120059.L01