Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0051

Rechtssatz

Eine Mitwirkungspflicht, an deren Nichtbeachtung das Gesetz die Vermutung einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst knüpft (woraus gemäß Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 der Entfall der Bezüge resultiert) sieht Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 für den Fall vor, dass der Beamte seiner Verpflichtung zur ärztlichen Bescheinigung der Krankheit nicht nachkommt, weiters für den Fall, dass sich dieser einer zumutbaren Krankenbehandlung entzieht, oder dann, wenn der Beamte die "zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung" verweigert.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019120051.L01