Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0042

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/12/0043

Rechtssatz

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses des VwG war die Funktionsdauer als Magistratsdirektorin durch Zeitablauf, weil eine Weiterbestellung nicht erfolgte, bereits beendet vergleiche VwGH 26.5.1999, 99/12/0082; und 2.7.2009, 2008/12/0081). Weder das Oö. ObjektivierungG 1994 noch das Oö. StGdBG 2002 sehen vor, dass bei Beendigung der befristeten Funktionsdauer durch Zeitablauf (bei nicht erfolgter Weiterbestellung) ein diese Rechtsgestaltungen bewirkender Bescheid zu erlassen wäre. Der Beamtin kommt im Verfahren auf (Nicht)Weiterbestellung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Oö. ObjektivierungsG 1994 keine Parteistellung zu, sie hat auch kein Recht auf Weiterbestellung vergleiche VwGH 26.5. 1999, 99/12/0082; VwGH 16.3.2005, 2005/12/0031; VwGH 28.5.2014, Ro 2014/12/0034).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120042.L01