Es besteht kein Recht auf Ernennung, daher gibt es auch keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung (vgl. VwGH 29.4.1993, 93/12/0021).Es besteht kein Recht auf Ernennung, daher gibt es auch keine Möglichkeit zur Durchsetzung einer Bewerbung vergleiche VwGH 29.4.1993, 93/12/0021).