Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/12/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/12/0207 E 21. September 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120019.L01