Verwaltungsgerichtshof
04.12.2019
Ra 2019/12/0019
GRS wie 86/12/0207 E 21. September 1987 RS 1
Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch auf Pauschalierung von Nebengebühren nicht besteht (Hinweis E 2.6.1980, 2660/79, VwSlg 10153 A/1980), bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019120019.L01