Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/12/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/09/0001 E 19. Dezember 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, sind die VwG und die Verwaltungsbehörden gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die VwG bzw. Verwaltungsbehörden sind bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sohin an die vom VwGH in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden. Eine Ausnahme bildet der Fall einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage. Auch der VwGH selbst ist gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG an seine Erkenntnisse gebunden vergleiche VwGH 28.3.2017, Ra 2017/09/0010; 20.10.2015, Ra 2015/09/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120002.J02