Verwaltungsgerichtshof
06.11.2019
Ro 2019/12/0001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020
Im Verfahren nach Paragraph 50 a, BDG 1979 ist nicht nur eine Einschränkung des Antrags durch einen späteren Beginn im Rechtsmittelverfahren zulässig, sondern ist auch eine Modifikation des Begehrens im Sinn eines späteren Beginns bei gleicher Dauer noch in der Sache des Rechtsmittelverfahrens gelegen vergleiche VwGH 17.4.2013, 2012/12/0104; sowie zur Möglichkeit einer derartigen Modifikation erst vor dem VwG auch nach gänzlichem Ablauf der im ursprünglichen Antrag enthaltenen Herabsetzungsfrist während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076; VwGH 12.5.2010, 2009/12/0081). Den Bedenken des VwG, dass bei einer Modifikation des Antrags über den zunächst begehrten Zeitraum hinaus das VwG über diesen erstmals entscheiden würde, ist zu erwidern, dass im gegenteiligen Fall ein infolge verzögerter Bearbeitung durch das VwG eingetretener Fristablauf einen effektiven Rechtsschutz unterlaufen würde. Gerade in einer Sache wie der vorliegenden ist dem Rechtsschutzgedanken durch Verfahrensbeschleunigung besonders Rechnung zu tragen (siehe VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J06