Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/12/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Rechtssatz

Die ohne nähere Klarstellung getätigte Annahme einer konkludenten Zurückziehung eines Antrags durch die Erhebung abweichender Begehren ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei unmissverständlich Gegenteiliges erklärt und ausdrücklich an ihrem ursprünglichen Antrag (mag über diesen auch nicht mehr positiv entschieden werden können) festhält. In diesem Fall bleibt auch der aufrechterhaltene Antrag Gegenstand des Verfahrens. Weder ist eine Partei verpflichtet, ihren Antrag entsprechend den materiell-rechtlichen Vorstellungen der Behörde (oder des VwG) abzuändern, noch einen als inhaltlich genehmigungsfähig erachteten Antrag zu stellen vergleiche VwGH 27.10.1999, 98/09/0318).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J05