Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/12/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020

Rechtssatz

Es ist der Judikatur des VwGH nicht zu entnehmen, dass über einen Antrag, dessen Zeitraum bereits abgelaufen ist, nicht mehr entschieden werden dürfte. Zwar ist die rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter Normaldienst geleistet hat, unzulässig. Dies bedeutet jedoch nur, dass über einen solchen Antrag nicht mehr positiv entschieden werden kann. Hält der Beamte auch nach der Einräumung einer Möglichkeit zur Modifikation sein diesbezügliches Begehren aufrecht, so wäre dieses Begehren abzuweisen vergleiche VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076). Dies gilt für einen ursprünglich gestellten und weiterhin aufrecht erhaltenen Antrag auch dann, wenn der Beamte neben diesem Begehren auch hilfsweise andere Zeiträume, für welche die Herabsetzung beantragt wird, nennt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J03