Verwaltungsgerichtshof
06.11.2019
Ro 2019/12/0001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2019/12/0003 E 10.04.2020
GRS wie 2009/12/0062 E 12. Mai 2010 RS 2
Eine ausdrückliche oder implizite Ermächtigung zu einer rückwirkenden Rechtsgestaltung ist dem Paragraph 50 a, BDG 1979 nicht zu entnehmen. Eine rückwirkende Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit für Zeiträume, in denen ein Beamter bereits normal Dienst geleistet hat, erwiese sich daher als unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019120001.J01