Verwaltungsgerichtshof
16.09.2020
Ra 2019/11/0142
Die Frage, ob "die Beeinträchtigung des Lenkers auf Alkohol oder Suchtgift zurückzuführen ist (spezifische Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, StVO) oder eine sonstige Fahruntüchtigkeit gemäß Paragraph 58, Absatz eins, StVO vorliegt (etwa wegen starker Übermüdung), ist - abgesehen von den Fällen der Verweigerung - anhand der Blutuntersuchung festzustellen" vergleiche VwGH 24.7.2019, Ra 2019/02/0105 ebenso VwGH 6.5.2020, Ra 2019/02/0104). Nichts anderes kann für die Beeinträchtigung durch Suchtmittel iSd Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV 1997 gelten. Es ist dem VwG daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der Verweigerung der Blutabnahme durch den Revisionswerber die Frage, ob seine Beeinträchtigung auf den Konsum von Suchtgift zurückzuführen ist, (ausschließlich) auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens, dem eine klinische Untersuchung des Revisionswerbers vorausging, geklärt hat.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110142.L01