Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0083

Rechtssatz

Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern muss ein entsprechendes Kontrollsystem Platz greifen, weil nicht völlig darauf vertraut werden kann, dass eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls den Rechtsvorschriften Genüge leisten vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110083.L01