Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0063

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/11/0040 E 21. Juni 2017 RS 3

Stammrechtssatz

Die Einschätzung des Grades der Behinderung auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist keine Frage bloß technischer Natur (Hinweis E vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057). Sowohl dabei als auch bei der Beurteilung, ob die gesundheitlichen Einschränkungen des Betroffenen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen, ist nach der hg. Judikatur wegen des für die Entscheidungsfindung wesentlichen persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten (Hinweis Erkenntnisse vom 8. Juli 2015, Ra 2015/11/0036, vom 21. April 2016, Ra 2016/11/0018, vom 25. Mai 2016, Ra 2016/11/0057, und vom 16. August 2016, Ra 2016/11/0013).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110063.L01