Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/02/0037 E 6. Mai 2020 RS 2 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 kann sich- abweichend von der in Paragraph 40, Absatz eins, KFG 1967 aufgestellten Regel, nach der sich der dauernde Standort eines Fahrzeuges jeweils nach dem Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers (bzw. bei Fahrzeugen von Unternehmungen nach dem Ort, von dem aus hauptsächlich über das Fahrzeug verfügt wird) richtet - im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises trotz Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers (oder Sitzes) im Inland ein anderer dauernder Standort, und zwar außerhalb des Bundesgebietes, ergeben. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des Paragraph 82, Absatz 8, erster Satz KFG 1967 nicht im Bundesgebiet hat, setzt Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Die dabei vorzunehmende rechtliche Beurteilung, die mittelbar über die aus Paragraph 82, Absatz 8, zweiter und dritter Satz KFG 1967 erfließenden Verpflichtungen abspricht, geht über das Feststellen einer Tatsache hinaus.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019110051.L02