Verwaltungsgerichtshof
11.09.2020
Ra 2019/11/0043
GRS wie Ra 2016/11/0029 E 22. Februar 2018 RS 2
Die im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zu den Sachverständigengutachten schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall, in dem der Grad der Behinderung des Revisionswerbers zu beurteilen ist, etwa dann, wenn sämtliche vom BVwG eingeholten Sachverständigengutachten auf der Aktenlage und - anders als das vorgelegte Privatgutachten - nicht auf einer tatsächlichen Untersuchung des Revisionswerbers beruhen, nicht ersetzen (Hinweis VwGH 11.5.2016, Ra 2016/11/0008, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110043.L02