Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/11/0033

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/11/0034

Rechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins und Absatz 2, AVRAG 1993 ist es nicht gänzlich unerheblich, ob die Lohnunterlagen seitens der Revisionswerber kurz nach der Kontrolle nachgereicht wurden, weil in diesem Fall die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw. erschwert worden wären. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes, verringert aber den Unrechtsgehalt und wäre daher bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung vergleiche auch dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/11/0141).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L11