Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ra 2019/11/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0034
Bei der Übertretung des Paragraph 7 d, Absatz eins und Absatz 2, AVRAG 1993 ist es nicht gänzlich unerheblich, ob die Lohnunterlagen seitens der Revisionswerber kurz nach der Kontrolle nachgereicht wurden, weil in diesem Fall die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw. erschwert worden wären. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes, verringert aber den Unrechtsgehalt und wäre daher bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung vergleiche auch dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/11/0141).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L11