Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ra 2019/11/0033
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0034
Besprechung in:
DRdA 3 aus 2020,, 195-204;
Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG 1993 enthält zwar Strafhöchstgrenzen, die nach ihrem Wortlaut für die Bemessung der jeweiligen Geldstrafe ("für jede/n Arbeitnehmer/in") gelten, nicht aber für die Summe der Geldstrafen bei Verletzung der Bereitstellungspflicht bezüglich mehrerer Arbeitnehmer. Eine unionsrechtskonforme Rechtslage mithilfe der Verdrängung von nationalem Recht (eine andere Methode steht im Rahmen der Vollziehung der Gesetze nicht zur Verfügung) kann gegenständlich am ehesten dadurch hergestellt werden, dass die Wortfolge "für jede/n Arbeitnehmer/in" in Paragraph 7 i, Absatz 4, AVRAG 1993 unangewendet bleibt, weil damit im Ergebnis dem sich aus Rn 42 und 47 des Urteils des EuGH vom 12.9.2019, Maksimovic, C-64/18, C 140/18, C-146/18 und C-148/18, ergebenden Erfordernis einer Höchstgrenze für die Summe aller Geldstrafen bei Verstößen gegen die Bereitstellungspflicht betreffend mehrere Arbeitnehmer Rechnung getragen wird.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L07