Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2019/11/0020
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2021/11/0007 B 18.10.2022
GRS wie Ra 2016/17/0214 E 27. Oktober 2017 RS 5
Ein "Für den Bezirkshauptmann" gefertigter Bescheid, der die Bezirkshauptmannschaft selbst in seiner Kopfzeile anführt, ändert unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände nichts an der Zurechnung des Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft. Eine behördliche Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes selbst besteht nämlich nicht. Daran vermag auch die Fertigungsklausel "Für den Bezirkshauptmann" nichts zu ändern, zumal der Bezirkshauptmann den Willen der monokratischen Behörde Bezirkshauptmannschaft bildet vergleiche VwGH vom 17.11.2008, 2008/17/0190).
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2019110020.J03