Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.06.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0183

Rechtssatz

Wenn ein möglicher "Widerspruch" aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne Weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem z.B. aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/12/0367).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100183.L02