Verwaltungsgerichtshof
15.06.2020
Ra 2019/10/0183
Wenn ein möglicher "Widerspruch" aus dem äußeren Erscheinungsbild der Erledigung selbst ohne Weiteres hinreichend erkennbar ist, kann er in gesetzeskonformer Auslegung aufgelöst werden, indem z.B. aufgrund der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften eine der angeführten Stellen als Hilfsapparat der gleichfalls in der Erledigung angeführten Behörde gedeutet wird vergleiche VwGH 18.10.2000, 95/12/0367).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100183.L02