Verwaltungsgerichtshof
22.10.2020
Ra 2019/10/0175
Zwar enthält Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, auch die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten einer anlässlich der bedingten Entlassung durch Weisung vorgeschriebenen Unterkunftnahme in einem Wohnheim vergleiche VwGH 20.5.2015, 2012/10/0188; VfSlg. 17.632 sowie VwGH 27.3.2012, 2008/10/0157). Nach den Materialien (IA 271/A, 24. Gp, S. 39) wurde damit die im Maßnahmenvollzug häufig anzutreffende Erteilung einer Weisung, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen (Paragraph 51, Absatz 2, StGB), in den Katalog der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG aufgenommen. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verpflichtung des Bundes zur Übernahme von Kosten nur in dem in Paragraph 179 a, Absatz 2, StVG normierten Umfang besteht, weshalb im Ausmaß des vom Bund nicht übernommenen Anteils an den Kosten durchaus ein Raum für einen Anspruch auf Leistungen nach dem Tir. TeilhabeG 2018 bleibt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100175.L03