Verwaltungsgerichtshof
16.02.2021
Ra 2019/10/0148
In einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ NatSchG 2000 hat die Behörde festzustellen, dass ein Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Einem solchen Verfahren liegen somit unzweifelhaft aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangene Rechtsvorschriften zugrunde vergleiche Artikel 6, Absatz 3, FFH-RL). Die Beachtung derartiger Rechtsvorschriften muss von einer Umweltorganisation geltend gemacht werden können vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15, Protect). Im Gefolge des genannten Urteils des EuGH C-664/15 hat der VwGH daher die Parteistellung von Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren sowohl im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 2, (d.h. für den Fall, dass ein Projekt "erhebliche Auswirkungen" auf die Umwelt hätte) als auch im Anwendungsbereich des Artikel 9, Absatz 3, (d.h. für den Fall, dass von vornherein nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen wäre) des Aarhus-Übereinkommens bejaht vergleiche VwGH 28.3.2018, Ra 2015/07/0055, sowie vom selben Tag Ra 2015/07/0152, VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, VwGH 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100148.L05