Verwaltungsgerichtshof
16.02.2021
Ra 2019/10/0148
GRS wie Ra 2019/10/0163 E 18. Dezember 2020 RS 2
Die Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz 11, NÖ NatSchG 2000 betrifft jene Fälle, in denen Umweltorganisationen in einem vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2019, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren beigezogen wurden. Diese Umweltorganisationen sind solchen Verfahren "weiterhin beizuziehen". Auf das Datum der Erlassung eines allfällig bereits ergangenen behördlichen Bescheides stellt diese Bestimmung - anders als Paragraph 38, Absatz 10, NÖ NatSchG 2000 - nicht ab.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019100148.L01