Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/10/0122

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/06/0152 B 24. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche zum Ganzen VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, mwN).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/10/0123

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L08