Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2019/10/0122
GRS wie Ra 2019/06/0152 B 24. September 2019 RS 1
Nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung kann eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Wurde das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision vergleiche zum Ganzen VwGH 26.2.2019, Ra 2018/06/0307 und 0308, mwN).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0123
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L08