Verwaltungsgerichtshof
07.05.2020
Ra 2019/10/0122
Paragraph 21, Absatz 3, PrivSchG 1962 verweist ausdrücklich nur auf Paragraph 19, Absatz eins, legcit. und ist daher eine Subventionierung von nichtkonfessionellen Privatschulen ausschließlich im Wege der Zuweisung von Lehrern als "lebende Subventionen", deren Kosten vom Bund zu tragen sind, möglich. Ein Anspruch auf Geldersatz besteht nicht vergleiche VwGH 28.3.2002, 95/10/0265).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/10/0123
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019100122.L03