Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/10/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/18/0127 E 8. Juli 1988 RS 11

Stammrechtssatz

Es hat die eine Einheit bildende Behörde zu verantworten, wenn Schriftstücke nicht rechtzeitig in die jeweils zuständige Abteilung weitergeleitet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100034.J03