Verwaltungsgerichtshof
03.07.2020
Ro 2019/10/0034
GRS wie 86/18/0127 E 8. Juli 1988 RS 11
Es hat die eine Einheit bildende Behörde zu verantworten, wenn Schriftstücke nicht rechtzeitig in die jeweils zuständige Abteilung weitergeleitet werden.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100034.J03