Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/10/0034

Rechtssatz

Es ist ohne Bedeutung, ob dem für eine bestimmte Angelegenheit zuständigen Sachbearbeiter einer Bezirkshauptmannschaft ein Umstand persönlich bekannt ist oder nicht, da die Behörde eine Einheit darstellt und es daher Aufgabe der einzelnen Abteilungen der Bezirkshauptmannschaft ist, einander die entsprechenden Kenntnisse zu vermitteln vergleiche VwGH 22.5.1985, 84/03/0123, VwSlg. 11774 A/1985). Es hat die eine Einheit bildende Behörde zu verantworten, wenn Schriftstücke nicht rechtzeitig in die jeweils zuständige Abteilung weitergeleitet werden vergleiche VwGH 8.7.1988, 86/18/0127).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100034.J02