Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2020

Geschäftszahl

Ro 2019/10/0026

Rechtssatz

Nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, IslamG 2015 ist die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach Paragraph 8, legcit. nicht mehr vorliegt. Paragraph 8, Absatz 3, IslamG 2015 normiert, dass Kultusgemeinden nur gegründet werden können, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert sind und die Religionsgesellschaft der Gründung zustimmt. Bei der Beurteilung, wann der Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit als gesichert gelten, ist auf die diesbezüglichen Regelungen in der Verfassung der Religionsgesellschaft zurückzugreifen. Bei der Nichteinhaltung der Vorgabe der jeweiligen Verfassung handelt es sich nicht um eine Verletzung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, IslamG 2015, sondern um das Fehlen einer für den Erwerb der Rechtsstellung maßgeblichen Voraussetzung nach Paragraph 8, IslamG 2015. Für diesen Fall der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit ist aber nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, IslamG 2015 keine Aufforderung zur Abstellung vorgesehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019100026.J02