Verwaltungsgerichtshof
24.03.2020
Ra 2019/09/0159
Die Behörde (und nunmehr auch das VwG) hat sich in einem Verfahren betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz auf schlüssige Weise unter Heranziehung aller maßgeblichen Umstände (etwa durch einen Vergleich mit ähnlichen Objekten) mit der konkreten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des beurteilten Objekts iSd Paragraph eins, Absatz eins und 2 DMSG 1923 auseinanderzusetzen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass das Gesetz in Paragraph eins, Absatz 2, letzter Satz DMSG 1923 der Beurteilung des Dokumentationscharakters besondere Bedeutung beimisst (siehe VwGH 16.9.2009, 2009/09/0138; 28.6.2017, Ra 2016/09/0091). Bei der Lösung der Frage, ob einem Objekt geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung nach dem DMSG 1923 zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dem Gutachten der Behörde kann im Allgemeinen nur durch die Beibringung eines anderen Fachgutachtens begegnet werden. Bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen ist die herrschende Auffassung zu ermitteln, allenfalls unter Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat. Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein vergleiche VwGH 6.7.1972, 370/72, VwSlg. 8268 A; 30.10.1991, 91/09/0047).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090159.L02