Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0155

Rechtssatz

Waldarbeiten zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalles stellen Tätigkeiten dar, die vorübergehend und witterungsbedingt geeigneter Weise während der warmen Jahreszeit zu setzen sind, um den entstandenen Schaden schnellstmöglich zu beseitigen bzw. so gering als möglich zu halten. Es ist davon auszugehen, dass sie zusätzlich zu den gewöhnlichen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten im Rahmen der Waldpflege anfallen, zumal es sich dabei um eine Waldpflege in außerordentlichem Ausmaß handelt. Vor diesem Hintergrund begegnet es keine Bedenken, wenn das VwG die beantragten Tätigkeiten in Anwendung von Artikel 3, Buchstabe c der Richtlinie 2014/36/EU als saisonabhängige Tätigkeiten innerhalb einer Jahreszeit wertete, während der der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführte Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigt, und gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 3 AuslBG von der Kontingentverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2019, umfasst sieht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090155.L03