Verwaltungsgerichtshof
31.03.2020
Ra 2019/09/0155
GRS wie 89/08/0285 E 21. Jänner 1992 RS 2
Bei einem Waldbesitz ist eine forstwirtschaftliche Tätigkeit auch dann anzunehmen, wenn sie zeitweise kaum in Erscheinung tritt, weil sich die Tätigkeit in dem - naturgemäß längeren - Zeitraum zwischen Saat (Aufforstung) und Ernte (Schlägerung) im Wesentlichen auf eine Betreuung des Wuchses und die Einhaltung der forstwirtschaftlichen Maßnahmen beschränken muß. (Hinweis E 26.3.1982, 81/08/0175).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090155.L01