Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0140

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Erlöschens der ärztlichen Berufsberechtigung gemäß Paragraph 59, ÄrzteG 1998 infolge Wegfalls der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit, was gemäß Absatz 3, die Streichung aus der Ärzteliste und die Feststellung der Behörde zur Folge hat, dass eine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht besteht, handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor nicht vertrauenswürdigen Ärzten. Vertrauenswürdig ist eine Person, wenn sie nach ihrer gesamten Geisteshaltung und Sinnesart ein Persönlichkeitsbild vermittelt, das bei Berücksichtigung aller für das Gemeinschaftsleben belangreichen Richtungen ein in sie gesetztes Vertrauen zu rechtfertigen vermag. Vertrauenswürdigkeit bedeutet, dass sich die Patienten darauf verlassen können, dass ein Arzt bei Ausübung des ärztlichen Berufes den Berufspflichten nach jeder Richtung entspricht vergleiche VwGH 20.6.2006, 2004/11/0202). Es handelt sich um ein von einem Disziplinarverfahren getrenntes Verfahren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L05