Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0140

Rechtssatz

Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 betrifft nur Informationen durch einen Arzt "im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes" und setzt daher einen ausreichenden Zusammenhang mit dem ärztlichen Beruf voraus vergleiche VwGH 29.10.2019, Ra 2019/09/0010). Die Frage, ob Informationen einen ausreichenden Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes iSd. Paragraph 53, Absatz eins, ÄrzteG 1998 aufweisen, ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu klären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L03