Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0140

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0010 E 29. Oktober 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die in Paragraph 136, ÄrzteG 1998 normierten Standespflichten umfassen sowohl das Verhalten des Arztes bei der Ausübung seines Berufes als auch außerberufliches Verhalten. Nach dem insoweit vergleichbaren Paragraph 43, BDG 1979 ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten eines Beamten einen Dienstbezug (Rückwirkung auf den Dienst) aufweist, ein strengerer Maßstab (nicht bloß geringfügiges Fehlverhalten) anzulegen, als bei dienstlichem Fehlverhalten vergleiche VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; VwGH 28.1.2010, 2006/12/0195). Gleiches gilt für die Beurteilung eines außerberuflichen Verhaltens eines Arztes.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019090140.L01