Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/09/0120
GRS wie Ra 2016/06/0122 B 28. November 2016 RS 1
Beim fortgesetzten Delikt muss das Vorliegen eines zeitlichen Zusammenhanges, also, dass die einzelnen Handlungen nicht durch einen großen Zeitraum unterbrochen sein dürfen, zum Vorliegen eines Gesamtkonzepts hinzutreten. Ein längerer zeitlicher Zwischenraum zwischen den einzelnen Deliktshandlungen schließt deren Wertung als fortgesetztes Delikt aus (Hinweis E vom 21. Mai 2001, 2000/17/0134).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090120.L02