Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0107

Rechtssatz

Der Begriff der Nebenbeschäftigung ist in einem weiten Sinn zu verstehen. Es muss kein Beschäftigungsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinn vorliegen oder dies auch nur möglich sein vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0123; 19.1.1994, 93/12/0092). Das VwG hat konkret zu jedem Zeitraum nicht dienstlicher Tätigkeit Feststellungen im Tatsachenbereich zu treffen (etwa welche Tätigkeit der Beamte in diesem Zeitraum ausübte oder wo er sich befand), die eine Beurteilung zulassen, ob in diesem Zeitraum eine dienstliche Tätigkeit vorlag oder nicht. Erst dadurch wären die dahingehenden Feststellungen ausreichend konkret und somit bekämpf- und überprüfbar.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090107.L01