Verwaltungsgerichtshof
29.01.2020
Ra 2019/09/0106
GRS wie Ra 2015/09/0080 E 20. Juni 2016 RS 1
Das VwG hat zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, Feststellungen dazu zu treffen, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspricht. Das VwG muss sich für den Fall der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Unionsrecht auch mit der Frage verfassungsrechtlicher Bedenken der Anwendung von Paragraph 52, GSpG 1989 wegen Inländerdiskriminierung auseinandersetzen vergleiche E 29. Mai 2015, Ro 2014/17/0049; B 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090). Das VwG hat nach den Vorgaben des EuGH an Hand der im Einzelfall getroffenen Feststellungen eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen die die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erlassen worden sind und umgesetzt werden, vorzunehmen vergleiche E 16. März 2016, Ro 2015/17/0022).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090106.L01