Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0098

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/09/0041 B 27. Juni 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften ist nicht auszuschließen, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0043).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090098.L01