Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/09/0098
GRS wie Ra 2018/09/0041 B 27. Juni 2018 RS 1
Auch mit einer bloßen Anmeldung eines Glücksspielgerätes nach landesgesetzlichen Vorschriften ist nicht auszuschließen, dass mit diesem Gerät gegen das Glücksspielgesetz verstoßen werden kann vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0043).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090098.L01