Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.08.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0056

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/09/0038 B 15. Juli 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.4.2015, 2012/10/0235).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090056.L01