Verwaltungsgerichtshof
26.02.2020
Ra 2019/09/0052
In einem Mehrparteienverfahren ist ein Bescheid dann als erlassen anzusehen, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde vergleiche VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0060; VwGH 26.4.1993, 91/10/0252).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090052.L04