Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0052

Rechtssatz

Im Fall einer Beschlagnahme nach dem GSpG 1989 wird nicht nur in die Rechtsphäre des Eigentümers eingegriffen, sondern auch in jene des Inhabers und des Veranstalters. Aus Paragraph 53, Absatz 3, GSpG 1989 ergibt sich, dass Parteien im Beschlagnahmeverfahren der Veranstalter, der Inhaber und der Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände sind. Diese Personen sind Bescheidadressaten eines Beschlagnahmebescheids; ihnen kommt daher auch das Recht zu, Rechtsmittel gegen einen Beschlagnahmebescheid zu erheben. Das Beschlagnahmeverfahren nach dem GSpG 1989 ist demnach ein Mehrparteienverfahren, bei dem neben dem Eigentümer auch dem Inhaber und dem Veranstalter der beschlagnahmten Gegenstände Parteistellung zukommt vergleiche VwGH 29.4.2019, Ra 2017/17/0967; vergleiche ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP, 22).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019090052.L01