Verwaltungsgerichtshof
15.07.2019
Ra 2019/09/0038
Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.4.2015, 2012/10/0235).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/09/0067
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2019/09/0039 B 15.07.2019
Ra 2019/09/0040 B 15.07.2019
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090038.L01