Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/09/0038

Rechtssatz

Die Zulässigkeit einer Parteienrevision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines VwG gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG setzt voraus, dass der Revisionswerber durch diese verwaltungsgerichtliche Entscheidung in seinen subjektivöffentlichen Rechten verletzt sein kann. Dabei ist es erforderlich, dass der Revisionswerber durch die Aufhebung im Fall der Rechtswidrigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtlich besser gestellt wäre. Besteht eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Revision nicht, dann ist die Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH 22.4.2015, 2012/10/0235).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/09/0067

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2019/09/0039 B 15.07.2019

Ra 2019/09/0040 B 15.07.2019

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090038.L01