Verwaltungsgerichtshof
25.09.2019
Ra 2019/09/0005
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/09/0006
Die Staffelung der Strafsätze in Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 orientiert sich nach dem Willen des Gesetzgebers vergleiche ErläutRV 24 BlgNR 24. GP, 23) an der Staffelung der Mindest- und Höchststrafen in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG vergleiche VwGH 22.2.2017, Ra 2016/17/0033). Von einer "Wiederholung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmungen kann nur dann gesprochen werden, wenn zumindest eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes bestimmt die Einordnung der Vortat, ob ein "Wiederholungsfall" im Sinn des zweiten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen höchstens drei Übertretungen) bzw. vierten Strafsatzes (bei einer Vorstrafe wegen mehr als drei Übertretungen) vorliegt. Der im Fall "der erstmaligen und weiteren Wiederholung" vorgesehene vierte (und hinsichtlich der Strafhöhe strengste) Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 setzt nach dem systematischen Aufbau des Gesetzestextes die Bestrafung wegen einer Vortat nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 voraus, bezieht sich das strafsatzbestimmende Kriterium der Wiederholung doch auf die Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen vergleiche VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0204). Die Heranziehung des vierten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 kann somit nur mit dem Vorliegen von solchen Vorstrafen nach dem dritten Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG 1989 begründet werden, die im Tatzeitraum bereits formell rechtskräftig waren.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019090005.L02