Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2022

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0071

Rechtssatz

Bei Vorliegen einer Eingliederung in eine betriebliche Ablauforganisation und Ausführung einfacher manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, ist in der Regel von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen vergleiche VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020; 3.12.2017, Ra 2017/08/0130).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080071.L03