Verwaltungsgerichtshof
10.11.2022
Ra 2019/08/0071
Bei Vorliegen einer Eingliederung in eine betriebliche Ablauforganisation und Ausführung einfacher manueller Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Arbeitnehmers erlauben, ist in der Regel von einer persönlichen Abhängigkeit auszugehen vergleiche VwGH 1.10.2015, Ro 2015/08/0020; 3.12.2017, Ra 2017/08/0130).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019080071.L03