Verwaltungsgerichtshof
25.04.2019
Ra 2019/08/0035
Eine den Anforderungen des Artikel 6, EMRK entsprechende Sachverhaltsermittlung, insbesondere die (nochmalige) Vernehmung von Zeugen über umstritten gebliebene Beweisthemen, kann nur vom Verwaltungsgericht selbst gewährleistet werden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080035.L00