Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0024

Rechtssatz

Für die Beantwortung der Frage, ob ein Dienstverhältnis im Sinn des ASVG vorliegt, ist nicht die Flüchtlingskoordination des Landes, sondern der Krankenversicherungsträger zuständig. Bei diesem wäre die Auskunft einzuholen gewesen, ob eine Anmeldung der Dienstnehmer beim Krankenversicherungsträger erforderlich ist oder nicht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080024.L03