Verwaltungsgerichtshof
13.12.2019
Ra 2019/08/0024
Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080024.L01