Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0019

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/08/0020

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019080019.L02