Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0003 B 18. Februar 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG im Einzelfall erforderliche Gesamtabwägung der maßgeblich für bzw. gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechenden Umstände und Merkmale vergleiche zum Zusammenspiel einer Einbindung in eine betriebliche Organisation, einer bestimmten Qualifikation der Tätigkeit und sonstiger Nebenkriterien etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2013/08/0051) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2019/08/0004

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080003.L01