Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.09.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/08/0001

Rechtssatz

Auf die tatsächliche Betriebsführung kommt es für die Pflichtversicherung bzw. deren Beginn - auch in der Unfallversicherung - nicht an vergleiche VwGH 19.10.1993, 92/08/0168; ferner VwGH 23.3.2015, 2013/08/0131, jeweils mwN). Gemäß Paragraph 6, Absatz 4, BSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung zwar mit dem Tag der "Aufnahme der versicherungspflichtigen Tätigkeit"; im Fall von Versicherten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG ist die aufzunehmende versicherungspflichtige Tätigkeit aber das Führen des Betriebs auf Rechnung und Gefahr des Betriebsführers, sei es auch nicht durch diesen persönlich.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019080001.J04